Kurzüberblick zum Referentenentwurf
An dieser Stelle möchten wir Ihnen die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs kurz darstellen.
Start der Hybrid-DRG
Der Beginn der sektorgleichen Vergütung für den im Rahmen der Hybrid-DRG-V festgelegten Startkatalog ist der 1. Januar 2024.
Berechtigung zur Leistungserbringung und Abrechnung
Gem. § 1 sind zur Erbringung der Leistungen nach § 3 und zur Abrechnung der Vergütung nach § 4 berechtigt:
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und Belegärztinnen und Belegärzte gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V
sowie
- Krankenhäuser nach § 108 SGB V, die die in § 115b Abs. 1 Satz 5 SGB V genannten Qualitätsvoraussetzungen erfüllen.
Der Startkatalog
§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 definiert einen sog. Startkatalog von Leistungen, welcher "nur" 12 Hybrid-DRG / 244 OPS umfasst und aus lediglich 5 Bereichen stammt.

Zugang der Patienten zu Leistungen
Die ambulante Erbringung von Leistungen gemäß § 3 soll in der Regel auf Veranlassung eines niedergelassenen Vertragsarztes oder einer niedergelassenen Vertragsärztin unter Verwendung eines Überweisungsscheins erfolgen. Die stationäre Erbringung von Leistungen gemäß § 3 hat in der Regel nach Maßgabe der Vorgaben der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenhausbehandlung zu erfolgen.
Keine Teilnahmeerklärung des Patienten erforderlich.
Abrechnungsverfahren
Krankenhäuser verwenden zur Abrechnung der Vergütung den Datenaustausch nach § 301 SGB V. Bei stationärer Behandlung sind die Daten nach § 301 Absatz 1 und 2 SGB V und bei ambulanter Behandlung der in der Vereinbarung nach § 120 Absatz 3 SGB V geregelte Rechnungssatz Ambulante Operation (AMBO-Datensatz) an die Krankenkasse zu übermitteln.
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und Belegärztinnen und Belegärzte nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V übermitteln der Krankenkasse, gegebenenfalls über eine gemäß § 115f Absatz 3 Satz 3 SGB V beauftragte Kassenärztliche Vereinigung oder einen beauftragten Dritten gegen Aufwandsersatz, die Daten zur Abrechnung . § 295 Absatz 1b Satz 1 und 2 SGB V gilt entsprechend.
Um eine bundeseinheitliche und auch sektorenunabhängig einheitliche Zuordnung der in Anlage 1 genannten Leistungen zu den in Anlage 2 aufgeführten Hybrid-DRG zu gewährleisten, sind von den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten wie auch von den Krankenhäusern nur vom InEK vorab zertifizierte Datenverarbeitungslösungen (DRG-Grouper) zulässig.
Ausblick - erweiterte Leistungsauswahl
In Anlage 3 wird eine erweiterte Leistungsauswahl benannt, für die im Laufe des Jahres 2024 eine DRG-Definition präzisiert und die Vergütungshöhe festgelegt wird.